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Aufnahmen in bewohnten Wohnungen

Wir klären die Zustimmung mit der Mieterschaft, bevor der Termin steht — und schalten auf Wunsch die Funktion frei, die Möblierung digital aus dem fertigen Rundgang zu entfernen. Das Original bleibt immer einsehbar.

In jedem Paket enthalten

CHF 0.—

  • Ankündigung und Einwilligung der Mieterschaft
  • Möblierung digital entfernen (KI)
  • Persönliches nachträglich unscharf machen

Alles auf Anfrage, ohne Aufpreis.

Kurz gesagt: Bei bewohnten Objekten übernehmen wir Ankündigung und Einwilligung. Sie liefern uns die Kontaktdaten der Mieterschaft, wir machen den Rest — schriftliche Ankündigung mindestens 48 Stunden vorher, Einwilligung auf einem A4-Blatt, persönliche Gegenstände sollten vor der Aufnahme verräumt werden.

Für eine Verwaltung ist die bewohnte Erstvermietungswohnung der unangenehmste Teil des Vermarktungsauftrags. Das Objekt muss ins Inserat, die Mieterschaft wohnt noch drin, und ob man einfach fotografieren darf, weiss niemand so genau. Wir haben dafür einen festen Ablauf — nicht, weil es kompliziert wäre, sondern weil es dann nicht mehr diskutiert werden muss.

Die Wohnung im Inserat ohne fremde Möbel

Eine KI-Funktion von Matterport entfernt die Möblierung digital aus dem ganzen begehbaren Rundgang — nicht nur aus einem Einzelbild. Wände, Böden, Decken und Einbauten bleiben stehen; die Wohnung wirkt leer wie bei einer Übergabe, nicht wie ein Rohbau.

Derselbe Wohnraum nach der digitalen Entfernung der Moeblierung
Wohnraum mit Moeblierung, aufgenommen im begehbaren 3D-Rundgang
↔
möbliertleer
Dieselbe Aufnahme, beide Ansichten: links die möblierte Wohnung, rechts dieselbe Wohnung nach der digitalen Möbelentfernung. Wände, Böden, Decken und Einbauten bleiben stehen. · Bild: Matterport (Regler ziehen)

Grenzen der KI-Möbelentfernung

Was unter Teppichen oder hinter Möbeln liegt, hat die Kamera nie gesehen — die KI ergänzt diese Flächen. Dort kann die leere Ansicht vom echten Zustand abweichen, und je voller die Wohnung, desto grösser die Abweichung. Für den tatsächlichen Zustand von Boden und Wänden gilt immer die möblierte Originalansicht.

Beide Ansichten liegen in derselben 3D-Tour — ein Klick schaltet um, in allen Paketen enthalten, ohne Aufpreis.

  • Original bleibt erreichbar. Matterport erlaubt es technisch nicht, im Showcase ausschliesslich die leere Ansicht freizugeben — festlegen lässt sich nur, welche Ansicht zuerst erscheint, die möblierte Originalansicht bleibt für jeden Betrachter erreichbar.
  • Kein Ersatz für die Einwilligung. Die leere Ansicht macht die Zustimmung höchstens leichter zu bekommen — ohne Einwilligung wird gar nicht erst gescannt.
  • Immer beide Ansichten, klar gekennzeichnet. Wir liefern immer beide Ansichten, kennzeichnen die leere als digital bearbeitet (gemäss Art. 3 UWG) und prüfen bei stark vollgestellten Räumen jede Tour vor der Lieferung.

Der Ablauf in fünf Schritten

  • 1 — Sie melden das Objekt an. Adresse, Fläche, gewünschter Zeitraum und die Kontaktdaten der Mieterschaft. Mehr brauchen wir nicht.
  • 2 — Wir kündigen schriftlich an, mindestens 48 Stunden vorher. Mit Datum, Zeitfenster, Zweck und dem Namen der Person, die kommt. Nicht an Sonn- und Feiertagen, zu einer zumutbaren Tageszeit. 48 Stunden sind die Untergrenze: Weil vorher die Einwilligung unterschrieben sein muss (Schritt 3), planen wir in der Regel 3 bis 5 Werktage Vorlauf.
  • 3 — Einwilligung auf einem A4-Blatt. Welche Räume aufgenommen werden, wofür die Bilder verwendet werden, wie lange sie online bleiben. Ein Blatt, eine Unterschrift. Die Vorlage stellen wir Ihnen zur Verfügung — Sie können sie auch für andere Dienstleister verwenden.
  • 4 — Vor Ort: persönliche Gegenstände weg. Fotos, Dokumente, Post, Medikamente, Kinderzeichnungen. Wer möchte, ist beim Termin dabei. Das dauert zehn Minuten und nimmt der Sache die Schärfe. Was trotzdem im Bild bleibt, etwa ein Dokument oder ein Foto an der Wand, können wir nachträglich unscharf machen — in den Fotos wie im 3D-Rundgang. Im Rundgang lässt sich eine Unschärfe nicht rückgängig machen: Ohne Neuverarbeitung des Scans bleibt sie.
  • 5 — Zweckbindung. Aufnahmen aus einer Wiedervermietung wandern nicht ungefragt in eine Verkaufsdokumentation. Wenn sich der Zweck ändert, fragen wir neu.

Für Sie heisst das: ein Ansprechpartner, ein Termin, und die Zustimmungsfrage ist geklärt, bevor jemand die Kamera auspackt.

Warum wir das so machen

Weil die Rechtslage in der Schweiz nicht abschliessend geklärt ist — und ein sauberer Ablauf billiger ist als eine Auseinandersetzung.

Massgebend ist Art. 257h OR, die Duldungspflicht der Mieterschaft: „Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist.“ Das Wort ist besichtigen, nicht fotografieren — die Duldungspflicht deckt den Zutritt, nicht was dabei aufgenommen und veröffentlicht wird. Ein eigenes Fotografie-Gesetz gibt es nicht; die Frage läuft über Art. 28 ZGB und das Datenschutzrecht. Wie oft und mit welchem Vorlauf besichtigt werden darf, steht im Beitrag Besichtigung der Mietwohnung.

Der Mieterinnen- und Mieterverband vertritt: Fotografieren gegen den Willen der Mieterschaft ist unzulässig, Gegenstände dürfen verhüllt oder weggestellt werden. Wohnungsfotos gelten als Personendaten der Mieterschaft; eng begrenzte Dokumentationsaufnahmen, etwa von einem Feuchtigkeitsschaden, werden anders beurteilt.

Zwei Dinge dazu: Es gibt bisher keinen Schweizer Gerichtsentscheid zu dieser Frage — sie ist offen. Und: Ergebnisse zum Googeln stammen meist aus Deutschland (DSGVO, BGB) und gelten hier nicht; massgebend sind revDSG, Art. 28 ZGB und das OR.

Genau deshalb der feste Ablauf: Solange die Frage offen ist, ist die Einwilligung die einzige Antwort, die in jedem Fall trägt. Die vollständige Einordnung mit allen Quellen steht im Ratgeber Fotos in bewohnten Mietwohnungen.

Wenn die Mieterschaft nicht einverstanden ist

Dann wird nicht gescannt und nicht fotografiert — und es entsteht auch kein Grundriss. Unsere Grundrisse stammen aus dem 3D-Scan der Wohnung, nicht aus einer separaten Vermessung; ohne Einwilligung zum Rundgang fehlen dafür die Massdaten. Führbar bleibt das Inserat trotzdem:

  • Aussenaufnahmen — Gebäude, Eingang, Umgebung, Aussenräume.
  • Objektbeschrieb — Ausbaustandard, Baujahr, Sanierungsstand, Nebenräume.

Sobald die Zustimmung vorliegt oder die Wohnung leer ist, holen wir 3D-Rundgang, Fotos und Grundriss gemeinsam in einem Termin nach — alle drei entstehen aus demselben 360°-Scan. Wo es sich einrichten lässt, ist der Termin zwischen zwei Mietverhältnissen ohnehin der beste: keine Einwilligungsfrage, keine fremde Einrichtung im Bild, freie Wahl der Tageszeit.

Für Verwaltungen und Makler

Der Ablauf oben ist kein Zusatzprodukt und kostet nichts extra. Er ist Teil jedes Auftrags bei einem bewohnten Objekt.

Wenn Sie regelmässig Erstvermietungen und Mieterwechsel vermarkten, übernehmen wir die Kommunikation mit der Mieterschaft auf Wunsch vollständig — Sie geben uns die Kontaktdaten und den Zeitraum, wir melden uns zurück, wenn der Termin steht. Für laufende Zusammenarbeit mit mehreren Objekten pro Monat gibt es Rahmenverträge mit Volumenstaffelung; die Konditionen stehen auf der Preisseite.

FAQ

Fragen zu bewohnten Objekten.

Darf eine Verwaltung eine bewohnte Mietwohnung fotografieren lassen?

Das Gesetz beantwortet die Frage nicht direkt. Art. 257h Abs. 2 OR verpflichtet die Mieterschaft, eine Besichtigung zu dulden, wenn sie für Unterhalt, Verkauf oder Wiedervermietung nötig ist. Vom Fotografieren steht dort nichts. Der Mieterinnen- und Mieterverband vertritt die Ansicht, dass die Vermieterschaft die Wohnung nicht gegen den Willen der Mieterschaft fotografieren darf; die Lehre kommt für Inseratsfotos eingerichteter Räume zum gleichen Ergebnis. Ein Schweizer Gerichtsentscheid dazu ist nicht bekannt. RoomView360 arbeitet deshalb grundsätzlich mit schriftlicher Einwilligung.

Wie lange im Voraus kündigen Sie den Termin an?

Mindestens 48 Stunden, schriftlich, mit Datum, Zeitfenster, Zweck und dem Namen der Person, die kommt. Das Gesetz verlangt nur eine rechtzeitige Anzeige (Art. 257h Abs. 3 OR) und nennt keine Stundenzahl; 24 bis 48 Stunden gelten in der Praxis als üblich, und viele Formularmietverträge nennen 48 Stunden. In der Regel planen wir 3 bis 5 Werktage Vorlauf, damit die Mieterschaft vorher die Einwilligung unterschreiben und persönliche Gegenstände wegräumen kann.

Was passiert mit persönlichen Gegenständen der Mieterschaft?

Sie werden vor der Aufnahme weggestellt oder abgedeckt. Fotos, Dokumente, Post, Medikamente, Kinderzeichnungen. Die Mieterschaft kann das nach Auffassung des Mieterverbands ohnehin verlangen — und die Aufnahme wird dadurch besser, weil der Raum wirkt und nicht die Einrichtung. Was trotzdem im Bild bleibt, können wir nachträglich unscharf machen, in den Fotos wie im 3D-Rundgang. Im Rundgang lässt sich eine Unschärfe nicht rückgängig machen: Ohne Neuverarbeitung des Scans bleibt sie.

Was, wenn die Mieterschaft nicht einverstanden ist?

Dann wird nicht gescannt und nicht fotografiert — und es entsteht auch kein Grundriss. Der Grundriss stammt bei uns aus dem 3D-Scan der Wohnung, nicht aus einer separaten Vermessung; ohne Einwilligung zum Rundgang fehlen dafür die Massdaten. Führbar bleibt das Inserat trotzdem mit Aussenaufnahmen und einem Objektbeschrieb. Sobald die Zustimmung vorliegt oder die Wohnung leer ist, holen wir Rundgang, Fotos und Grundriss gemeinsam in einem Termin nach.

Können die Möbel der Mieterschaft aus dem Rundgang entfernt werden?

Ja. Eine KI-Funktion von Matterport entfernt die Möblierung digital aus dem gesamten begehbaren Rundgang, nicht nur aus Einzelbildern. Beide Ansichten liegen in derselben Tour unter demselben Link; der Betrachter schaltet mit einem Klick um, und auf Wunsch startet die Tour in der leeren Ansicht — die möblierte Originalansicht lässt sich laut Matterport-Dokumentation aber nicht dauerhaft ausblenden, nur ihre Reihenfolge. Wände, Böden, Decken und Einbauten bleiben erhalten. Flächen unter Teppichen oder hinter Möbeln ergänzt die KI; dort kann die leere Ansicht vom echten Zustand abweichen, je voller die Wohnung, desto eher. Die Leistung ist in allen Paketen ohne Aufpreis enthalten. Wichtig: Das löst die Darstellung, nicht die Einwilligung — die Aufnahme erfasst die möblierte Wohnung, ohne Einwilligung der Mieterschaft wird deshalb gar nicht erst gescannt.

Gilt für virtuelle 3D-Rundgänge dasselbe?

Es gibt in der Schweiz keine Rechtsquelle, die sich ausdrücklich zu 3D-Aufnahmen bewohnter Wohnungen äussert. Sachlich erfasst ein 3D-Rundgang die gesamte Einrichtung und damit mehr als ein einzelnes Foto. Wir behandeln 3D-Aufnahmen deshalb wie Fotos, nur strenger: ohne Einwilligung kein Scan.

Quellen

  • Art. 257h OR, Wortlaut: droit-bilingue.ch
  • Mieterinnen- und Mieterverband, „Wohnung fotografieren“: mieterverband.ch
  • Mieterverband, Miettipp Zutrittsrecht: mieterverband.ch
  • David Rosenthal, „Datenschutz im Mietrecht“, mietrechtspraxis 3/2012: PDF (Stand altes DSG)
  • Revidiertes Datenschutzgesetz, Übersicht für KMU: kmu.admin.ch
  • Matterport-Support, „Möbel aus Space entfernen“ (Defurnish) — Grenzen der Ansichts-Steuerung im Showcase: support.matterport.com
  • Matterport, Fall 2024 Release — Defurnish als KI-gestützte Funktion („AI-powered“): matterport.com
  • Matterport, „Boost Privacy with the New Blur Brush“ — nachträgliches Unscharfmachen im 3D-Rundgang: matterport.com
Diese Seite beschreibt unseren Arbeitsablauf und gibt den Rechercheestand vom 22. August 2026 wieder. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Beurteilung des Einzelfalls. Für Mietstreitigkeiten ist die kantonale Schlichtungsbehörde zuständig; sie ist kostenlos.
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