Wir klären die Zustimmung mit der Mieterschaft, bevor der Termin steht — und schalten auf Wunsch die Funktion frei, die Möblierung digital aus dem fertigen Rundgang zu entfernen. Das Original bleibt immer einsehbar.
CHF 0.—
Alles auf Anfrage, ohne Aufpreis.
Für eine Verwaltung ist die bewohnte Erstvermietungswohnung der unangenehmste Teil des Vermarktungsauftrags. Das Objekt muss ins Inserat, die Mieterschaft wohnt noch drin, und ob man einfach fotografieren darf, weiss niemand so genau. Wir haben dafür einen festen Ablauf — nicht, weil es kompliziert wäre, sondern weil es dann nicht mehr diskutiert werden muss.
Eine KI-Funktion von Matterport entfernt die Möblierung digital aus dem ganzen begehbaren Rundgang — nicht nur aus einem Einzelbild. Wände, Böden, Decken und Einbauten bleiben stehen; die Wohnung wirkt leer wie bei einer Übergabe, nicht wie ein Rohbau.


Was unter Teppichen oder hinter Möbeln liegt, hat die Kamera nie gesehen — die KI ergänzt diese Flächen. Dort kann die leere Ansicht vom echten Zustand abweichen, und je voller die Wohnung, desto grösser die Abweichung. Für den tatsächlichen Zustand von Boden und Wänden gilt immer die möblierte Originalansicht.
Beide Ansichten liegen in derselben 3D-Tour — ein Klick schaltet um, in allen Paketen enthalten, ohne Aufpreis.
Für Sie heisst das: ein Ansprechpartner, ein Termin, und die Zustimmungsfrage ist geklärt, bevor jemand die Kamera auspackt.
Weil die Rechtslage in der Schweiz nicht abschliessend geklärt ist — und ein sauberer Ablauf billiger ist als eine Auseinandersetzung.
Massgebend ist Art. 257h OR, die Duldungspflicht der Mieterschaft: „Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist.“ Das Wort ist besichtigen, nicht fotografieren — die Duldungspflicht deckt den Zutritt, nicht was dabei aufgenommen und veröffentlicht wird. Ein eigenes Fotografie-Gesetz gibt es nicht; die Frage läuft über Art. 28 ZGB und das Datenschutzrecht. Wie oft und mit welchem Vorlauf besichtigt werden darf, steht im Beitrag Besichtigung der Mietwohnung.
Der Mieterinnen- und Mieterverband vertritt: Fotografieren gegen den Willen der Mieterschaft ist unzulässig, Gegenstände dürfen verhüllt oder weggestellt werden. Wohnungsfotos gelten als Personendaten der Mieterschaft; eng begrenzte Dokumentationsaufnahmen, etwa von einem Feuchtigkeitsschaden, werden anders beurteilt.
Zwei Dinge dazu: Es gibt bisher keinen Schweizer Gerichtsentscheid zu dieser Frage — sie ist offen. Und: Ergebnisse zum Googeln stammen meist aus Deutschland (DSGVO, BGB) und gelten hier nicht; massgebend sind revDSG, Art. 28 ZGB und das OR.
Genau deshalb der feste Ablauf: Solange die Frage offen ist, ist die Einwilligung die einzige Antwort, die in jedem Fall trägt. Die vollständige Einordnung mit allen Quellen steht im Ratgeber Fotos in bewohnten Mietwohnungen.
Dann wird nicht gescannt und nicht fotografiert — und es entsteht auch kein Grundriss. Unsere Grundrisse stammen aus dem 3D-Scan der Wohnung, nicht aus einer separaten Vermessung; ohne Einwilligung zum Rundgang fehlen dafür die Massdaten. Führbar bleibt das Inserat trotzdem:
Sobald die Zustimmung vorliegt oder die Wohnung leer ist, holen wir 3D-Rundgang, Fotos und Grundriss gemeinsam in einem Termin nach — alle drei entstehen aus demselben 360°-Scan. Wo es sich einrichten lässt, ist der Termin zwischen zwei Mietverhältnissen ohnehin der beste: keine Einwilligungsfrage, keine fremde Einrichtung im Bild, freie Wahl der Tageszeit.
Der Ablauf oben ist kein Zusatzprodukt und kostet nichts extra. Er ist Teil jedes Auftrags bei einem bewohnten Objekt.
Wenn Sie regelmässig Erstvermietungen und Mieterwechsel vermarkten, übernehmen wir die Kommunikation mit der Mieterschaft auf Wunsch vollständig — Sie geben uns die Kontaktdaten und den Zeitraum, wir melden uns zurück, wenn der Termin steht. Für laufende Zusammenarbeit mit mehreren Objekten pro Monat gibt es Rahmenverträge mit Volumenstaffelung; die Konditionen stehen auf der Preisseite.
Das Gesetz beantwortet die Frage nicht direkt. Art. 257h Abs. 2 OR verpflichtet die Mieterschaft, eine Besichtigung zu dulden, wenn sie für Unterhalt, Verkauf oder Wiedervermietung nötig ist. Vom Fotografieren steht dort nichts. Der Mieterinnen- und Mieterverband vertritt die Ansicht, dass die Vermieterschaft die Wohnung nicht gegen den Willen der Mieterschaft fotografieren darf; die Lehre kommt für Inseratsfotos eingerichteter Räume zum gleichen Ergebnis. Ein Schweizer Gerichtsentscheid dazu ist nicht bekannt. RoomView360 arbeitet deshalb grundsätzlich mit schriftlicher Einwilligung.
Mindestens 48 Stunden, schriftlich, mit Datum, Zeitfenster, Zweck und dem Namen der Person, die kommt. Das Gesetz verlangt nur eine rechtzeitige Anzeige (Art. 257h Abs. 3 OR) und nennt keine Stundenzahl; 24 bis 48 Stunden gelten in der Praxis als üblich, und viele Formularmietverträge nennen 48 Stunden. In der Regel planen wir 3 bis 5 Werktage Vorlauf, damit die Mieterschaft vorher die Einwilligung unterschreiben und persönliche Gegenstände wegräumen kann.
Sie werden vor der Aufnahme weggestellt oder abgedeckt. Fotos, Dokumente, Post, Medikamente, Kinderzeichnungen. Die Mieterschaft kann das nach Auffassung des Mieterverbands ohnehin verlangen — und die Aufnahme wird dadurch besser, weil der Raum wirkt und nicht die Einrichtung. Was trotzdem im Bild bleibt, können wir nachträglich unscharf machen, in den Fotos wie im 3D-Rundgang. Im Rundgang lässt sich eine Unschärfe nicht rückgängig machen: Ohne Neuverarbeitung des Scans bleibt sie.
Dann wird nicht gescannt und nicht fotografiert — und es entsteht auch kein Grundriss. Der Grundriss stammt bei uns aus dem 3D-Scan der Wohnung, nicht aus einer separaten Vermessung; ohne Einwilligung zum Rundgang fehlen dafür die Massdaten. Führbar bleibt das Inserat trotzdem mit Aussenaufnahmen und einem Objektbeschrieb. Sobald die Zustimmung vorliegt oder die Wohnung leer ist, holen wir Rundgang, Fotos und Grundriss gemeinsam in einem Termin nach.
Ja. Eine KI-Funktion von Matterport entfernt die Möblierung digital aus dem gesamten begehbaren Rundgang, nicht nur aus Einzelbildern. Beide Ansichten liegen in derselben Tour unter demselben Link; der Betrachter schaltet mit einem Klick um, und auf Wunsch startet die Tour in der leeren Ansicht — die möblierte Originalansicht lässt sich laut Matterport-Dokumentation aber nicht dauerhaft ausblenden, nur ihre Reihenfolge. Wände, Böden, Decken und Einbauten bleiben erhalten. Flächen unter Teppichen oder hinter Möbeln ergänzt die KI; dort kann die leere Ansicht vom echten Zustand abweichen, je voller die Wohnung, desto eher. Die Leistung ist in allen Paketen ohne Aufpreis enthalten. Wichtig: Das löst die Darstellung, nicht die Einwilligung — die Aufnahme erfasst die möblierte Wohnung, ohne Einwilligung der Mieterschaft wird deshalb gar nicht erst gescannt.
Es gibt in der Schweiz keine Rechtsquelle, die sich ausdrücklich zu 3D-Aufnahmen bewohnter Wohnungen äussert. Sachlich erfasst ein 3D-Rundgang die gesamte Einrichtung und damit mehr als ein einzelnes Foto. Wir behandeln 3D-Aufnahmen deshalb wie Fotos, nur strenger: ohne Einwilligung kein Scan.
Beschreiben Sie Ihre Liegenschaft. Wir melden uns am selben Werktag mit einer Festpreis-Offerte und einem Drehtermin. Keine Callcenter, kein Verkaufsdruck.